Satzung

Satzung

Grüne Jugend Recklinghausen

Satzung der Grünen Jugend Recklinghausen

Präambel

Die Grüne Jugend Recklinghausen sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grüne Jugend Recklinghausen.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Recklinghausen, abgekürzt GJ Recklinghausen. Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Recklinghausen. Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(2) Sie ist die offizielle Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Recklinghausen, sowie Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW und damit Teilorganisation.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele

(1) Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Jugendliche zu informieren, zu interessieren und zu mobilisieren.

(2) Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen stellt sich den folgenden Aufgabenfeldern:

  • Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünnahen Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich, sowie deren Aufbau und Neugründung.
  • Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
  • Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen, Interessengruppen und sonstigen Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Recklinghausen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GJ Recklinghausen sind die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW, die im Tätigkeitsbereich der GJ Recklinghausen wohnen. Es können auch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW bei der GJ Recklinghausen Mitglied werden, sofern sie sich der GJ Recklinghausen zugehörig fühlen – die Mitgliedschaft beginnt dann ab der Mitteilung bei der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Recklinghausen automatisch Mitglied der GJ Recklinghausen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich erklärt werden.

(3) Gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Organisationen:

  • (a) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden parteipolitischen Organisation in Deutschland, außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
  • (b) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der GJ Recklinghausen und in einer faschistischen und/oder rechtspopulistischen Organisation schließen sich aus.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich zu erklären.

(5) Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GJ Recklinghausen aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der GJ Recklinghausen teilzunehmen. Für alle Ämter innerhalb der GJ Recklinghausen können nur Mitglieder der GJ Recklinghausen kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GJ Recklinghausen besetzten Ämter verloren.

(6) Bei der GJ Recklinghausen kann jede*r inhaltlich mitarbeiten und organisatorisch unterstützen, auch ohne Mitglied zu werden.

§4 Verstoß gegen Satzung und/oder Richtlinien

(1) Sollte ein Mitglied gegen die Satzung oder Richtlinien verstoßen, gehört dieses Mitglied, schriftlich nachweißbar, ermahnt.

(2) Sollte dieses Mitglied erneut gegen die Satzung oder Richtlinien verstoßen, kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder 1/5 der Mitglieder, eine gesonderte MV beantragt werden. Dort kann das Mitglied, was die Verstöße vorgenommen hat, mit 2/3 Mehrheit von allen Ämtern enthoben werden.

(3) Sollte dieses Mitglied keine Besserung zeigen und wiederholt einen Verstoß begehen, kann dieses Mitglied auf der nächsten ordentlichen MV aus der Basisgruppe GRÜNE JUGEND Recklinghausen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss muss einstimmig bestimmt werden. Berufung ist beim Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW möglich.

(4) Gegen ein Mitglied, dass vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND ist möglich.

§5 Gliederung und Aufbau

Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen besteht ausfolgenden Organen:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Jugendtreffen
  • Arbeitskreise

§6 MITGLIEDSVERSAMMLUNG (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen dazu einladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, sie kann abweichend auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern für diese postalisch erfolgen. Dieser Wunsch muss zu beginn eines Kalenderjahres erneuert werden.

(3) Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand oder eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder einzuberufen.

(4) Die Beschlussfähigkeit ist erreicht sobald mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung:

  • bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen
  • nimmt Berichte des Vorstandes, der Arbeitskreise, anderen Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen
  • beschließt über eingebrachte Anträge
  • beschließt im Vorfeld von Wahlen über Fragen des Wahlkampfes
  • beschließt und ändert die Satzung und deren Bestandteile
  • wählt einmal im Jahr den Vorstand
  • entlastet den Vorstand
  • berät und beschließt den Haushalt (dieser muss immer in der letzten MV eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr beschlossen werden)
  • nimmt den Kassenbericht entgegen
  • wählt die Rechnungsprüfer*innen und nimmt deren Bericht entgegen

(6) Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Recklinghausen oder GRÜNE JUGEND NRW sein. Es sind alle Parteimitglieder zur Wahl zugelassen, außer der/die Kassierer*in des OV Recklinghausen und Vorstandsmitglieder der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern per Mail zukommen zu lassen.

(8) Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Annahme zu stellen.

(9) Anträge können von Mitgliedern, Arbeitskreisen und dem Vorstand eingebracht und unterstützt werden.

(10) Es gelten entsprechend der Regelungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen, welche die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt und ändert. Falls keine Geschäftsordnung vorliegt gilt die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW.

(11) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich zugänglich, allerdings sind nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen stimmberechtigt, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§7 Jugendtreffen

(1) Das Jugendtreffen ist die mindestens monatlich stattfindende Versammlung der Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder.

(2) Planung, Organisation und Einladung zum Jugendtreffen erfolgen durch den Vorstand. 

(3) Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres.

(4) Ein Jugendtreffen ist beschlussfähig sobald mindestens zwei stimmberechtigte Personen anwesend sind und mindestens 1 Mitglieder des Jugendvorstandes anwesend ist.

(5) Das Jugendtreffen:

  • beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten
  • kontrolliert den Vorstand
  • trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei
  • bildet durch einfachen Mehrheitsentscheid Arbeitskreise und bestimmt die koordinierenden Personen

(6) Das Jugendtreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.

(7) Die Beschlüsse der Jugendtreffen sind zu protokollieren.

(8) Das Jugendtreffen ist nur für Menschen, die das 28. Lebensjahr noch nicht beendet haben (in besonderen Fällen siehe Absatz 4).

§8 VORSTAND

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Recklinghausen nach innen und außen sowie gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Recklinghausen.

(2) Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind u.a.:

  • Finanzangelegenheiten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • interne Vernetzung und Koordinierung der Jugendtreffen
  • Koordinierung von Bildungsangeboten, Bündnisarbeit und Kooperation

(3) Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:

  • zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*
  • ein*e politischer Geschäftsführer*in
  • ein*e Schatzmeister*in
  • bis zu drei Beisitzer*innen

(4) Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand sowie der Vorstand insgesamt müssen, nach Möglichkeit, mindestens zur Hälfte aus dem Gleichberechtigungsstatut der GRÜNEN JUGEND NRW bestehen. Wenn ein quotierter Platz nicht durch eine FINTA*Person besetzt werden kann, entscheiden die anwesenden FINTA*Mitglieder, ob der quotierte Platz auch für Männer geöffnet werden kann. Dabei reicht eine einfache Mehrheit unter den FINTA*Personen.

(5) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei Jahren, muss die Mitgliederversammlung über die Zulassung zur Kandidatur abstimmen. Eine einfache Mehrheit reicht aus, um erneut zu kandieren. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.

(6) Im Jahr 2020 wird der Vorstand für 1,5 Jahre gewählt. So wird ab dem Jahr 2022 zu Beginn des neuen Jahres ein neuer Vorstand für ein Jahr gewählt.

(7) Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt ist der Vorstand verpflichtet, einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.

(8) Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und abgestimmt.

(9) Die Zeit im Vorstand ist auf insgesamt 6 Jahre begrenzt. Dabei ist es irrelevant, welches Amt diese Person innehat und ob sie zwischenzeitlich das Amt gewechselt hat. Sollte es zum Ende der 6 Jahre (Stichtag ist zwei Wochen vor der MV) weniger als 12 aktive Mitglieder geben, darf die Person erneut antreten. Unter der Voraussetzung, dass die Mitglieder per Abstimmung die Wiederkandidatur nicht verweigern.

(10) Gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen und im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, eines Landes- oder des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages, des Landtages NRW oder Vorstandsmitglied im OV Recklinghausen schließt sich aus. Beisitzer im OV Recklinghausen sind von dieser Regel ausgenommen.

Sollte ein Vorstandsmitglied der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen in ein Vorstandsamt der oben genannten Ebenen gewählt werden, kann dieses Mitglied die Arbeit noch bis zur nächsten MV fortsetzen (maximal 8 Wochen). Danach muss das Amt niedergelegt werden.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn eine Woche vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.

(12) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt.

(13) Der Vorstand:

  • ist gemeinsam für die Finanzen verantwortlich
  • muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen
  • steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine möglichst reibungslose Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolge zu ermöglichen
  • berichtet regelmäßig über seine Arbeit
  • hat sicher zu stellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden. Dies sollte mit aktuellen Datenschutzstandards übereinstimmen.

(15) Sämtliche Ämter des Vorstandes können auch von Mitgliedern ausgeführt werden, die nicht in Recklinghausen wohnen und trotzdem Mitglied der GJ Recklinghausen sind.

§9 Arbeitskreise

(1) Ein Arbeitskreis ist ein mit der Bearbeitung eines bestimmten Sachthemas bzw. Aufgabenbereiches beauftragte Gruppe.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt – kann im Ausnahmefall aber durch einstimmige Entscheidung der Koordinator*innen begrenzt werden.

(3) Mit endgültiger Erfüllung ihrer Aufgabe ist der Arbeitskreis aufgelöst.
(4) Bildung und Auflösung der Arbeitskreise erfolgen durch das Jugendtreffen.

(5) Es wird eine vom Jugendtreffen bestimmte Anzahl an koordinierenden Personen bestimmt, diese ist dem Jugendtreffen sowie dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Die koordinierende Person kann einstimmig mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand oder durch eine einfache Mehrheit eines Jugendtreffs ihrer Rolle enthoben werden.

(6) Die Arbeitskreise sollen auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres einen Bericht über die Arbeit im letzten Jahr vorstellen. Der Bericht kann der Versammlungsleitung schriftlich bis zum Beginn der Versammlung zur Verlesung bereitgestellt werden. Auf Antrag eines Mitglieds kann über Fortbestand bzw. Auflösung des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Im Anschluss an den Bericht werden analog zu Nr. 5 die koordinierenden Personen neu bestimmt. Es ist möglich, den/die Koordinator*innen in ihrer Rolle zu bestätigen.

§10 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen kann nur durch eine eigens dafür

einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Sind weniger als zwei Mitglieder in der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen, gilt diese als aufgelöst.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung des Restvermögens beschließen; geschieht dies nicht, fällt dieses an die GRÜNE JUGEND NRW.

§11 Datenschutz

(1) Es gelten die deutschen und europäischen Regelungen zum Datenschutz.

§12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.12.2022 in Kraft.